Forschungsbeiträge


+++ September 2009 +++

Geht Ihr Kind auf die richtige Schule? - Rund ein Drittel der Schüler sind laut WZB-Studie deplatziert

von Dr. Thomas Langer

Geht Ihr Kind auf die richtige Schule? Die Eignungsempfehlung für die weiterführende Schule wird in den meisten Ländern von der abgebenden Schule festgestellt. In der Regel beruht die Eignungsempfehlung auf einem Gutachten der Klassenkonferenz der Grundschule bzw. der Orientierungsstufe/Förderstufe; es gibt Auskunft über den Leistungsstand des Schülers sowie eine Prognose über seine Befähigung für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der empfohlenen Schule (s. H. Avenarius/H. P. Füssel, Schulrecht im Überblick, 2. Aufl., 2008, 12.1.2). Dass sich nicht jede Schulartempfehlung als die für den einzelnen Schüler richtige herausstellt, liegt auch in der Unvorhersehbarkeit der individuellen Entwicklung von Schülern begründet. Der zunächst als „Frühstarter“ auf dem Gymnasium seine Schulkarriere vielversprechend begann, endet „nur“ mit Mittlerer Reife. Auch soll es „Spätzünder“ geben, die nach der 10. Klasse einer Hauptschule noch den erfolgreichen Sprung auf das Gymnasium schaffen. Dass eine soziale Selektivität bei der Schulartempfehlung (die sozial schwachen Schüler auf die Hauptschule, die sozial starken Schüler auf das Gymnasium) nicht hinnehmbar sein darf, obwohl dies nach den Ergebnissen glaubhafter empirischer Untersuchungen teilweise so ist, versteht sich in einem der Chancengleichheit verpflichteten Schulsystems von selbst.

Dass aber gleich nahezu ein Drittel der Schüler im staatlichen Schulwesen in der falschen Schulart sitzen soll, was eine empirische Untersuchung des Wissenschaftszentrums Berlins von Johannes Uhlig, Heike Solga und Jürgen Schupp mit dem Titel „Ungleiche Bildungschancen: Underachievement und Persönlichkeitsstrukturen“ (s. http://www.wzb.eu/bal/aam/pdf/2009-503_uhlig-solga-schupp.pdf) unterstellt, überzeugt nicht. Darauf macht Jürgen Kaube höchst lesenswert in der FAZ vom 02.09.2009, Seite N 5, aufmerksam. Die WZB-Studie will belegen, dass gemessen an ihrer Intelligenz 30 Prozent der Schüler deplatziert sind, d.h. sie besuchen eine Schule, die unter ihrem Leistungsniveau (13,2 Prozent) oder über ihrem Leistungsniveau liegt (16, Prozent). Zur Behebung dieser „Falschsitzerquote“ wäre es nur konsequent, die Schülerzuweisungen auf Grundlage des IQ-Tests des WZB-Team vorzunehmen. Doch ein Verteilung der Schüler auf die Schularten allein auf der Grundlage eines pauschalisierenden IQ-Tests ist ein kognitiver Reduktionismus; ein Irrtum, der zum einen längst nicht an die durch pädagogische Erfahrung abgesicherten Verfahrensanforderungen der Schulartempfehlungen in den landesrechtlichen Bestimmungen hinreichen kann, zum anderen das Wahlrecht der Eltern vollständig vernachlässigt. Zu Recht wendet Jürgen Kaube gegen eine „sozialwissenschaftliche Ungleichheitsforschung dieser Machart“ ein: „Daran allerdings sieht man die Konsequenz der: Wenn sie dürfte und könnte wie sie möchte, dann würde sie die schulische Selektion durch eine soziologische ersetzen. Dass gelingender Unterricht und gutes Prüfen in etwas anderem besteht als in der Umsetzung soziologischer Wahrheiten oder gar zusammengerechneter Statistiken oder noch schlimmer: Intelligenztests, das zu erkennen, wäre eigentlich die Soziologie das geeignete Fach.“


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+++ August 2009 +++

Monoedukation als effektive Erziehungsmethode zur Bekämpfung der schulischen Jungen-Benachteiligung? – VG Potsdam beurteilt freies Jungengymnasium als genehmigungsfähig

von Dr. Thomas Langer

Im Schulsystem sind Jungen gegenüber Mädchen häufig benachteiligt. Bei den Abiturienten liegen sie weit zurück. Dagegen machen die Jungen den Großteil der Hauptschüler aus. Auch sind männliche Schüler deutlich häufiger unter den Schulversagern und Schulverweigerern zu finden als Schülerinnen. Die Ursachen für die Jungen-Benachteiligung sind komplex, ihre Negativ-Folgen kaum absehbar. In dieser Problemsituation sind vor allem innovative Konzepte der Pädagogik gefordert, um der geschlechtsbedingten Benachteiligung möglichst effektiv entgegenwirken zu können. Die nach Geschlechtern getrennte Erziehung – zumindest für spezifische Fächer und Jahrgangsstufen – könnte sich womöglich als ein erfolgversprechender Lösungsansatz erweisen.

In einem zu begrüßenden aktuellen Urteil vom 19. 6. 2009 entschied das VG Potsdam (12 K 1013/07), dass ein reines Jungengymnasium als freie Ersatzschule genehmigungsfähig ist, wenn das Erziehungsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter auch mit einer monoedukativen Erziehungsmethode erreicht werden kann. Das VG Potsdam verpflichtete die beklagte Schulbehörde unter Aufhebung ihre Ablehnungsbescheids, dem Genehmigungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nach Meinung der Schulbehörde fehlt dem beantragten Jungengymnasium zur Genehmigung die Ersatzschuleigenschaft, da die freie Schule nicht in die vom staatlichen Schulwesen geprägte pädagogische Gesamtkonzeption passe. Eine monoedukativ gestaltete Schule verstoße gegen das Gebot der Gleichberechtigung der Geschlechter als prägendes Erziehungsziel im Land Brandenburg. Dieser Auffassung schloss sich das VG Potsdam nicht an.

Das Gericht schließt mit seiner Entscheidung an das durch die Rechtsprechung in jüngerer Zeilt geprägte weites Verständnis des Ersatzschulbegriffs an (BVerwG, Urt. v. 18. 12. 1996, 6 C 6/95; BVerwG, Urt. v. 13. 12. 2000, 6 C 5/00; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 25. 3. 2009, 2 K 1638708). Die Koedukation ist laut VG Potsdam als Erziehungsmethode nicht Teil der schulischen Gesamtkonzeption für das Schulwesen in Brandenburg und daher nicht notwendiges Element des Ersatzschulbegriffs. Zwischen dem Erziehungsziel der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bzw. dem Diskriminierungsverbot und dem gemeinsamen Unterricht von Jungen und Mädchen müsse unterschieden werden. Dieses Erziehungsziel ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG, der die die konkrete Reichweite der Privatschulfreiheit prägt, zum anderen aus dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes. Das VG Potsdam führt darauf bezogen aus: „Maßgeblich ist, ob die Erziehungsziele der Gleichstellung von Mann und Frau und das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung als Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts von dem Kläger in Bezug auf ein Jungengymnasium auch auf anderem Weg erreichbar sind ... Es erscheint nach Ansicht der Kammer vielmehr auch möglich, die Frage der Gleichbehandlung der Geschlechter und des geschlechtsbezogenen Diskriminierungsverbots anhand geeigneter Unterrichtsmaterialien oder etwa durch Einsatz von Referentinnen aus dem Bereich der Frauenpolitik auch an einem (monoedukativen) Jungengymnasium darzubringen. Etwaige Defizite bei der Herausbildung des Rollenverständnisses, die durch das Fehlen von Mädchen in der schulischen Umgebung entstehen könnten, ließen sich möglicherweise durch Kursangebote etwa im hauswirtschaftlichen Bereich oder durch einen Austausch und gemeinsame Veranstaltungen mit dem ebenfalls vom Kläger derzeit in J. betriebenen Mädchengymnasium oder dem beabsichtigten Mädchengymnasium in Potsdam kompensieren“.

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Fundamentalchristliche Schulverweigerer scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht Recht auf Homeschooling als Problemlösung?
von Dr. Thomas Langer

Nicht zum ersten Mal sind Eltern, die Mitglieder der Evangeliumschristen-Baptisten sind, mit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert, ihre Kinder zumindest selektiv der Schulpflicht zu entziehen (s. BVerfG, Beschl. v. 31. 5. 2006, 2 BvR 1693/04). Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Verhängung eines Bußgeldes für einen Verstoß gegen die Schulpflicht aus religiösen Gründen in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.
Evangeliumschristen-Baptisten wollen in Übereinstimmung mit ihren Glaubensgrundsätzen leben. Sie richten ihr Leben strikt am Wortlaut der Bibel aus. Eine religiös geprägte Lebensführung wird durch die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) gewährleistet. Im Bereich der Erziehung fällt die Vermittlung von Glaubensgrundsätzen grundsätzlich in die Sphäre der Eltern. Jedoch gilt das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG nicht schrankenlos. Der Staat darf nach ganz überwiegender Auffassung eigene Erziehungsziele verfolgen, die er mittels der Schulpflicht durchsetzt (Art. 7 Abs. 1 GG). Konflikte zwischen dem religiösen Elternrecht und dem staatlichen Erziehungsauftrag sind im Wege der Abwägung durch praktische Konkordanz zu lösen.
In dem aktuellen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 21. 7. 2009 (1 BvR 1358/09) kommt der 3. Senat zu dem Ergebnis, dass der Staat durch Präventionsveranstaltungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen an seinen Schulen sowie einer schulischen Karnevalsveranstaltung seine verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht nicht verletzt hat. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht im wesentlichen aus, dass die Präsenzveranstaltungen zum sexuellen Missbrauch nach nicht widerlegbaren Feststellungen des Amtsgerichts nicht bezweckt hatten, das Sexualverhalten der Schülerinnen und Schüler zu beeinflussen. Auch durch die schulische Karnevalsfeier ist die staatliche Neutralitätspflicht nicht verletzt worden, da Karneval nicht mehr an das katholische Glaubenbekenntnis gekoppelt ist, sondern inzwischen zum allgemeinen Brauchtum gehört, zumal den Schülern und Schülerinnen alternative Veranstaltungen wie Schwimmen und Klettern angeboten wurde.
M.E. ist die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall zwar richtig, doch wird der dahinter stehende strukturelle Grundkonflikt zwischen staatlicher Neutralitätspflicht und religiösem Erziehungsrecht nicht gelöst. Die Lebensführung religiöser Minderheiten wird nicht hinreichend respektiert, obwohl Grundrechtsschutz vornehmlich Minderheitenschutz bedeutet. Es bedarf einer Diskussion über das Recht auf Homeschooling. Dazu müsste die Schulpflicht in den Schulgesetzen in eine Unterrichtspflicht geändert werden. Dies ist bereits in zahlreichen Staaten der Fall. Das Grundgesetz steht m.E. einer gesetzlichen Einführung des Hausunterrichts (aus religiösen Gründen) nicht entgegen. Über die Ausgestaltung im Einzelnen lässt sich streiten. Jedenfalls muss auch der Hausunterricht unter staatlicher Aufsicht stehen und im Vergleich zu staatlichen Bildungsgängen eine gleichwertige Qualität aufweisen.

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Vorreiter des integrativen Unterrichts
von Dr. Thomas Langer

Die Integrative Waldorschule Emmendingen als Vorreiter des integrativen Unterrichts in Baden-Württemberg, VG Freiburg (Breisgau), 2. Kammer, Urteil vom 25. 3. 2009:

Das VG Freiburg hat in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 25. 3. 2009 - 2 K 1638/08 -das Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, der integrativen Waldorfschule Emmendingen eine Genehmigung zum Betrieb einer Waldorfschule als Ersatzschule mit integrativem lernzieldifferentem Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit und ohne Behinderung zu erteilen.
Bemerkenswert ist die Ablehnung des Antrags auf Genehmigung des integrativen Unterrichts vom Regierungspräsidium Freiburg, wurde doch ein vorher an der Schule des Antragstellers durchgeführter mehrjähriger Schulversuch zum integrativen Unterricht durchweg positiv evaluiert. Er belegt, dass die Bildungsgänge der Schüler und Schülerinnen mit und ohne Behinderung im gemeinsamen lernzieldifferenten Unterricht erfolgreich zum Abschluss geführt werden können.
Das VG Freiburg leitet den Genehmigungsanspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG her. In diesem Zusammenhang legt das Gericht eine erfreulich weite Fassung des Ersatzschulbegriffs zugrunde, wonach auch das Integrationskonzept des Klägers, das über das des staatlichen Schulwesens hinausgeht, umfasst wird. Während im staatlichen Schulwesen Baden-Württembergs bestenfalls Kooperationsvereinbarungen zwischen Regelschulen und Förderschulen getroffen werden können, die mitunter Außenklassen mit Förderschülern an Regelschulen haben können und die rechtliche Eigenständigkeit der Schularten unberührt lassen, lernen die Schüler und Schülerinnen an der Integrativen Waldorfschule Emmendingen von der ersten bis zur zwölften Klasse gemeinsam. Sie bildet die Spitze des integrativen Unterrichts in Baden-Württemberg.
Jedoch ist laut Tenor die Genehmigung für den integrativen lernzieldifferenzierten Unterricht auf bis zu vier in einer Sonderschule für Geistigbehinderte schulpflichtige Kinder pro Klasse besgrenzt. Das aber heißt m.E., es gibt Grenzen für den integrativen Unterricht, die sich auch aus der Art der Behinderung ergeben können. Mehr als vier Geistigbehinderte in einer Regelschulklasse können den Unterrichtserfolg gefährden. Eine Begrenzung auf vier Behinderte muss sich etwa im Falle einer Körperbehinderung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesorgane dagegen nicht zwingend ergeben. Die jeweiligen Grenzen der Integration sind m.E. nur auf der Grundlage positiv evaluierter Schulversuche und/oder empirisch gesicherter Untersuchungen zu ermitteln.
Das Land Baden-Württemberg hat gegen die Entscheidung trotz der vom VG Freiburg zugelassenen Berufung auf Rechtsmittel verzichtet. Eine entsprechende Aufforderung erging vom Petitionsausschuss des Landtags, und zwar hauptsächlich mit Rücksicht auf das Recht auf inklusive Bildung nach Maßgabe der von der BRD ratifizierten Behindertenrechtskonvention.

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+++ Juni 2009 +++

Neue Veröffentlichung von Herrn Dr. Langer

Der wissenschaftliche Leiter des Instituts Herr Dr. jur. Thomas Langer kommt in seinem Fachaufsatz "Finanzhilfe für Ersatzschulen in Sachsen-Anhalt", Neue Justiz (NJ), Heft 5, S. 187ff, zu dem Ergebnis, dass die für Schulen in Gründung existenzbedrohlichen Wartefristen im Schulgesetz Sachsen-Anhalts nicht mit Art. 28 Abs. 2 der Landesverfassung vereinbar sind.

Download Aufasatz: Neue Justiz (NJ), Heft 5, S. 187ff


+ + + März 2009 +++

Neuer Fachaufsatz: "Verbindliche Orientierung. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht"

Die Zeitschrift "Erziehung und Wissenschaft", die Bundeszeitung der GEW, widmet ihr März-Heft dem Schwerpunktthema "Recht auf Bildung". Der wissenschaftliche Leiter des Instituts Dr. Thomas Langer gibt gemeinsam mit Professor Dr. Ralf Poscher in ihrem Beitrag "Verbindliche Orientierung. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht" (S. 19 bis 21) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Menschenrecht auf Bildung.

Das Heft ist als Download abrufbar unter: http://www.gew.de/Binaries/Binary43214/EuW_03_09.pdf


+ + + Februar 2009 +++

Neue Literatur zum Recht auf Bildung

Der wissenschaftliche Leiter des Instituts Dr. Thomas Langer hat gemeinsam mit Professor Dr. Ralf Poscher und Privatdozent Dr. Johannes Rux das Menschenrecht auf Bildung und den Stand seiner innerstaatlichen Umsetzung in zwei Gutachten untersucht. Die Gutachten erscheinen in Buchform beim Verlag NOMOS in der Reihe Schriften zum Bildungs- und Wissenschaftsrecht, Band 5 und 6.

„Von der Integration zur Inklusion“
Das Recht auf Bildung aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und seine innerstaatliche Umsetzung
Von Prof. Dr. Ralf Poscher, PD Dr. Johannes Rux, Dr. Thomas Langer
Erscheinungsdatum: 2008; S. 122, broschiert, 29,- Euro, ISBN 978-3-8329-4004-1

Das Recht auf Bildung gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Die vorliegende Abhandlung untersucht den Inhalt und die Reichweite des Rechts auf Bildung aus Art. 24 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und untersucht die Frage, ob und inwieweit die Schulsysteme der deutschen Länder den Vorgaben dieser Konvention genügen. Die von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Behindertenrechtskonvention beschränkt sich nicht darauf, allgemein die Menschenrechte zu bekräftigen, die auch in anderen Menschenrechtsabkommen gewährleistet sind. Vielmehr garantiert sie für Menschen mit Behinderungen auch ein Recht auf Inklusion in das öffentliche Leben im Allgemeinen wie in das Bildungssystem im Besonderen, in dem der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung der Regelfall ist.

„Das Recht auf Bildung“
Völkerrechtliche Grundlagen und innerstaatliche Umsetzung
Von Prof. Dr. Ralf Poscher, PD Dr. Johannes Rux, Dr. Thomas Langer
ERscheinungsdatum: 2009, S. 218;  broschiert, 44,- Euro, 
ISBN 978-3-8329-4398-1


Zahlreiche Vergleichsstudien haben erhebliche Defizite des deutschen Schulsystems aufgezeigt. Ein besonderes Problem scheint darin zu bestehen, dass der Zugang zu den einzelnen Schulformen in allen Bundesländern nicht nur von der Leistung der Schüler sondern maßgeblich von ihrer Herkunft abhängt. Insbesondere Kinder aus Migrantenfamilien und aus sozial schlechter gestellten Verhältnissen haben deutlich schlechtere Chancen, einen höheren Bildungsabschluss zu erreichen. Dieser empirische Befund deutet auf strukturelle Defizite des deutschen Schulsystems und wirft die Frage auf, wie sich die empirischen Befunde zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen verhalten. Das Werk untersucht den Inhalt der völker- und europarechtlichen Grundlagen eines Rechts auf Bildung und arbeitet die Reichweite der entsprechenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland heraus. Näher analysiert werden besonders die Verpflichtungen aus dem UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie dem 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Darüber hinaus hinterfragen die Autoren, ob und in wie weit die bildungsrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts und hier besonders das Schulrecht der deutschen Länder den völkerrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

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Schülerkosten-Zahlen
von Dr. Thomas Langer

Die Feststellung der rechtmäßigen Höhe der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen setzt die exakte Ermittlung der staatlichen Schülerkosten entsprechender staatlicher Schulen voraus. Das Steinbeis Transferzentrum Heidenheim hat für zahlreiche Bundesländer im Auftrag der Software AG-Stiftung die Schülerkosten-Zahlen auf wissenschaftlich-neutraler Grundlage ermittelt. Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass Ersatzschulen im Durchschnitt nur zwischen 60 und 70 Prozent der staatlichen Schülerkosten als Förderung erhalten. Die faktische staatliche Finanzhilfe bleibt somit häufig weit unter den gesetzlichen Vorgaben. Die Schülerkosten-Zahlen, die regelmäßig in „Recht und Bildung“ veröffentlicht werden, sind auch neben den ausführlichen Gutachten über die einzelnen Bundesländer abrufbar unter  http://www.software-ag-stiftung.com/005/aktuelles/IndexSch.php


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Buchbesprechung
von Dr. Thomas Langer
(Eine ausführlichere Rezension finden Sie in der R&B, Heft 4/06)

Eine „Tendenz weg von der Dogmatik der Verfassung hin zur Herrschaft der Kostenökonomie“. Das bescheinigt Friedrich Müller der Rechtsprechung im Vorwort zur wichtigsten Neuerscheinung 2006 über Freie Schulen: „Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft? Rechtsprechung und Realität im Schutzbereich eines bedrohten Grundrechts“ lautet der Titel des von Friedhelm Hufen gemeinsam mit Johann Peter Vogel herausgegebenen und bei Duncker & Humblot erschienenen Buches.

Es gliedert sich in drei Teile: Rechtslage zur Finanzhilfe für Ersatzschulen, Realität der freien Schulen, Kosten eines staatlichen Schülers.

Rechtslage zur Finanzhilfe für Ersatzschulen
Die Rechtsprechung hat sich immer weiter von den Grundsätzen der Finanzhilfeentscheidung des Jahres 1987 entfernt hat, ja sich nahezu in ihr Gegenteil verkehrt. J.P. Vogel:

„Danach (nach 1987: Anm. T.L.) verwendet die Rechtsprechung zwar die gleichen Begriffe, zunehmend jedoch in anderer Bedeutung; äußerlich erscheint sie kontinuierlich, tatsächlich stellt sie die gewonnene Rechtsposition der Ersatzschulen wieder in Frage.“

Der Wandel der Rechtsprechung und ihr Argumentationswechsel erfährt eine dramatische Zuspitzung in dem Streit zwischen der überzeugenden, eindeutigen und konkreten „Unmöglichkeitslehre“ (BVerfG 1987) und der gegenwärtig vorherrschenden, an abstrakten Kategorien ausgerichteten und unbestimmten „Institutionenlehre“. Letztere stehe – so F. Müller im Vorwort – „unter dem kalten Stern der Knappheit“.

Die Tragik besteht für J.P. Vogel darin, dass letzten Endes der Sozialgedanke im Schulwesen und die damit verbundene Integrationsaufgabe aufgegeben und der Etablierung von Standesschulen Vorschub geleistet wird. Kann das vom BVerfG wirklich gewollt sein?

Nach Auffassung von F. Hufen sind subjektives Recht und institutionelle Garantie zwei Seiten derselben Medaille. „Eine abstrakte Verpflichtung des Staates zum Erhalt der Institution, unabhängig vom konkreten geschützten Individuum, ist unter dem Grundgesetz nicht denkbar.“

F. Hufen wird konkret: Der Mindestförderungsanteil müsse 80 bis 85% der staatlichen Schülerkosten betragen, ergo verbleibt ein zulässiger Eigenanteil von 10 bis 15%. Die Mindestförderung ergibt sich somit aus der Differenz der Schülerkosten an staatlichen Schulen und des zulässigen Eigenbetrags
(= Schulgeld).

Es besteht ein „Fast-Monopol“ des Staates im Hinblick auf seine vollfinanzierten Schulen. Kein offener Bildungsmarkt! Die Zugangsbedingungen sind im hohen Grad reguliert. Daher muss aus der „Ungleichheit des Wettbewerbs“ ein angemessener Ausgleichsanspruch folgen.

Zu Recht sieht Martin Richter im Entlastungsargument der Rechtsprechung eine unzulässige Bedürfnisprüfung. Da die freien Schulen nach richtigem Verständnis des Art. 7 (4) GG ohne Finanzhilfe nicht betrieben werden können, können sie auch überall dort nicht errichtet werden, wo das staatliche Schulwesen nicht entlastet wird.

Nur in Nordrhein-Westfalen besteht ein landesverfassungsrechtlich garantierter Anspruch freier Schulen auf Gewährleistung eines Zuschusses: Nach Art. 8 Abs. 4 S. 3 LVerfNW haben freie Schulen „einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse“. Nach Fritz Ossenbühl  ist erforderlich derjenige öffentliche Zuschuss, der zur Deckung des Gesamtbedarfs der Privatschule unter Abzug der zu bestimmenden Eigenleistung gezahlt werden muss. In einer Formel ausgedrückt: öffentlicher Zuschuss = Gesamtbedarf – Eigenleistung.

Will der Gesetzgeber die Eigenleistung erhöhen, unterliegt er einer Begründungspflicht. Verfassungsrechtlich garantierte Ausgleichansprüche sind zuletzt zu kürzen.

Die für Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze können laut J.P. Vogel Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen.

Die mehr oder weniger schleichende Europäisierung der Bildung sehen Lies Feron und Ingo Krampen nicht unkritisch: „Das ehrgeizige Ziel, Europa zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum zu machen (Stichwort Lissabon Agenda 2000: Anm. T.L.), birgt zwei große Gefahren: Ein großer Teil der bildungsfernen Schichten Europas gerät in Gefahr, ‚marginalisiert’ zu werden ... Die Versuchung der Bildungspolitiker, alle Bildung an sogenannten „Benchmarks“ messen zu wollen, trägt die Gefahr in sich, dass der eigentliche Entwicklungsprozess des Kindes und des jungen Erwachsenen aus dem Blickfeld gerät.“

Die Realität der Schulen in freier Trägerschaft
Der Bestand freier Schulen wächst: Besuchte 1960 nur jeder 30. Schüler eine freie Schule, ist es im Jahr 2002 bereits jeder 14. Schüler (insgesamt: 670.000 Schüler); für 2006 soll die Schülerzahl mit 800.000 ihren bisherigen Höchststand erreichen.

Also doch keine „Gefährdung des Ersatzschulwesens als Institution“? – Keineswegs, meint J.P. Vogel. Ständig sinkende öffentliche Finanzhilfen führen zur Erhöhung des Schulgeldes und Kürzung der Lehrergehälter. Minderungen müssen durch die Aufnahme zusätzlicher Schüler kompensiert werden. Besorgniserregend ist an dieser Entwicklung, dass zahlungskräftige Schichten privilegiert werden. Dadurch wird gegen das Sonderungsverbot verstoßen und damit das Grundrecht gefährdet.

Eine Reihe weiterer Beiträge beschreiben die wichtigen Aufgaben, die an freien Schulen erfüllt werden, in Wesentlichem: die Integration zahlloser aus den staatlichen Schulen heraus geworfener Schüler sowie die Flächendeckung, besonders in den östlichen Bundesländern.

Die Kosten des staatlichen Schülers
Nach Auffassung des BVerfG dienen die staatlichen Schülerkosten als Vergleichsmaßstab und Berechnungsgrundlage der öffentlichen Finanzhilfe.

Eine möglichst präzise Definition der staatlichen Schülerkosten scheint nunmehr gelungen zu sein: „Die bislang gründlichste, unabhängige und sorgfältig wissenschaftlich abgesicherte Untersuchung dürften die vom Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim, für 2002 ermittelten Berechnungen sein“ (J.P. Vogel).

Bernd Eisinger, Peter K. Warndorf und Jochen Feldt vom Steinbeis-Transferzentrum ermittelten folgendes Ergebnis: Die Unterschiede zwischen den Schularten und den Ländern sind erheblich. So liegen die Durchschnittskosten pro Schüler zwischen 4.406,66 € (Grundschulen in Schleswig-Holstein) und 19.609,10 € (Förderschulen in Hessen). Die Personalkosten sind hauptursächlich für die signifikanten Abweichungen.