Forschungsbeiträge
+++ September 2009 +++
Geht Ihr Kind auf die richtige Schule? - Rund ein Drittel der Schüler sind laut WZB-Studie deplatziert
Geht Ihr Kind auf die richtige Schule? Die Eignungsempfehlung für die weiterführende Schule wird in den meisten Ländern von der abgebenden Schule festgestellt. In der Regel beruht die Eignungsempfehlung auf einem Gutachten der Klassenkonferenz der Grundschule bzw. der Orientierungsstufe/Förderstufe; es gibt Auskunft über den Leistungsstand des Schülers sowie eine Prognose über seine Befähigung für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der empfohlenen Schule (s. H. Avenarius/H. P. Füssel, Schulrecht im Überblick, 2. Aufl., 2008, 12.1.2). Dass sich nicht jede Schulartempfehlung als die für den einzelnen Schüler richtige herausstellt, liegt auch in der Unvorhersehbarkeit der individuellen Entwicklung von Schülern begründet. Der zunächst als „Frühstarter“ auf dem Gymnasium seine Schulkarriere vielversprechend begann, endet „nur“ mit Mittlerer Reife. Auch soll es „Spätzünder“ geben, die nach der 10. Klasse einer Hauptschule noch den erfolgreichen Sprung auf das Gymnasium schaffen. Dass eine soziale Selektivität bei der Schulartempfehlung (die sozial schwachen Schüler auf die Hauptschule, die sozial starken Schüler auf das Gymnasium) nicht hinnehmbar sein darf, obwohl dies nach den Ergebnissen glaubhafter empirischer Untersuchungen teilweise so ist, versteht sich in einem der Chancengleichheit verpflichteten Schulsystems von selbst.
Dass aber gleich nahezu ein Drittel der Schüler im staatlichen Schulwesen in der falschen Schulart sitzen soll, was eine empirische Untersuchung des Wissenschaftszentrums Berlins von Johannes Uhlig, Heike Solga und Jürgen Schupp mit dem Titel „Ungleiche Bildungschancen: Underachievement und Persönlichkeitsstrukturen“ (s. http://www.wzb.eu/bal/aam/pdf/2009-503_uhlig-solga-schupp.pdf) unterstellt, überzeugt nicht. Darauf macht Jürgen Kaube höchst lesenswert in der FAZ vom 02.09.2009, Seite N 5, aufmerksam. Die WZB-Studie will belegen, dass gemessen an ihrer Intelligenz 30 Prozent der Schüler deplatziert sind, d.h. sie besuchen eine Schule, die unter ihrem Leistungsniveau (13,2 Prozent) oder über ihrem Leistungsniveau liegt (16, Prozent). Zur Behebung dieser „Falschsitzerquote“ wäre es nur konsequent, die Schülerzuweisungen auf Grundlage des IQ-Tests des WZB-Team vorzunehmen. Doch ein Verteilung der Schüler auf die Schularten allein auf der Grundlage eines pauschalisierenden IQ-Tests ist ein kognitiver Reduktionismus; ein Irrtum, der zum einen längst nicht an die durch pädagogische Erfahrung abgesicherten Verfahrensanforderungen der Schulartempfehlungen in den landesrechtlichen Bestimmungen hinreichen kann, zum anderen das Wahlrecht der Eltern vollständig vernachlässigt. Zu Recht wendet Jürgen Kaube gegen eine „sozialwissenschaftliche Ungleichheitsforschung dieser Machart“ ein: „Daran allerdings sieht man die Konsequenz der: Wenn sie dürfte und könnte wie sie möchte, dann würde sie die schulische Selektion durch eine soziologische ersetzen. Dass gelingender Unterricht und gutes Prüfen in etwas anderem besteht als in der Umsetzung soziologischer Wahrheiten oder gar zusammengerechneter Statistiken oder noch schlimmer: Intelligenztests, das zu erkennen, wäre eigentlich die Soziologie das geeignete Fach.“
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+++ August 2009 +++
Monoedukation als effektive Erziehungsmethode zur Bekämpfung der schulischen Jungen-Benachteiligung? – VG Potsdam beurteilt freies Jungengymnasium als genehmigungsfähig
von Dr. Thomas LangerIm
Schulsystem sind Jungen gegenüber Mädchen häufig benachteiligt. Bei den
Abiturienten liegen sie weit zurück. Dagegen machen die Jungen den
Großteil der Hauptschüler aus. Auch sind männliche Schüler deutlich
häufiger unter den Schulversagern und Schulverweigerern zu finden als
Schülerinnen. Die Ursachen für die Jungen-Benachteiligung sind komplex,
ihre Negativ-Folgen kaum absehbar. In dieser Problemsituation sind vor
allem innovative Konzepte der Pädagogik gefordert, um der
geschlechtsbedingten Benachteiligung möglichst effektiv entgegenwirken
zu können. Die nach Geschlechtern getrennte Erziehung – zumindest für
spezifische Fächer und Jahrgangsstufen – könnte sich womöglich als ein
erfolgversprechender Lösungsansatz erweisen.
In einem zu
begrüßenden aktuellen Urteil vom 19. 6. 2009 entschied das VG Potsdam
(12 K 1013/07), dass ein reines Jungengymnasium als freie Ersatzschule
genehmigungsfähig ist, wenn das Erziehungsziel der Gleichberechtigung
der Geschlechter auch mit einer monoedukativen Erziehungsmethode
erreicht werden kann. Das VG Potsdam verpflichtete die beklagte
Schulbehörde unter Aufhebung ihre Ablehnungsbescheids, dem
Genehmigungsantrag des Klägers unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Nach Meinung
der Schulbehörde fehlt dem beantragten Jungengymnasium zur Genehmigung
die Ersatzschuleigenschaft, da die freie Schule nicht in die vom
staatlichen Schulwesen geprägte pädagogische Gesamtkonzeption passe.
Eine monoedukativ gestaltete Schule verstoße gegen das Gebot der
Gleichberechtigung der Geschlechter als prägendes Erziehungsziel im
Land Brandenburg. Dieser Auffassung schloss sich das VG Potsdam nicht
an.
Das Gericht schließt mit seiner Entscheidung an das durch
die Rechtsprechung in jüngerer Zeilt geprägte weites Verständnis des
Ersatzschulbegriffs an (BVerwG, Urt. v. 18. 12. 1996, 6 C 6/95; BVerwG,
Urt. v. 13. 12. 2000, 6 C 5/00; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 25. 3.
2009, 2 K 1638708). Die Koedukation ist laut VG Potsdam als
Erziehungsmethode nicht Teil der schulischen Gesamtkonzeption für das
Schulwesen in Brandenburg und daher nicht notwendiges Element des
Ersatzschulbegriffs. Zwischen dem Erziehungsziel der Gleichberechtigung
zwischen Mann und Frau bzw. dem Diskriminierungsverbot und dem
gemeinsamen Unterricht von Jungen und Mädchen müsse unterschieden
werden. Dieses Erziehungsziel ergibt sich zum einen aus Art. 3 Abs. 2
S. 2 GG, der die die konkrete Reichweite der Privatschulfreiheit prägt,
zum anderen aus dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung
des Grundgesetzes. Das VG Potsdam führt darauf bezogen aus: „Maßgeblich
ist, ob die Erziehungsziele der Gleichstellung von Mann und Frau und
das Verbot der geschlechtsspezifischen Diskriminierung als Teil des
pädagogischen Gesamtkonzepts von dem Kläger in Bezug auf ein
Jungengymnasium auch auf anderem Weg erreichbar sind ... Es erscheint
nach Ansicht der Kammer vielmehr auch möglich, die Frage der
Gleichbehandlung der Geschlechter und des geschlechtsbezogenen
Diskriminierungsverbots anhand geeigneter Unterrichtsmaterialien oder
etwa durch Einsatz von Referentinnen aus dem Bereich der Frauenpolitik
auch an einem (monoedukativen) Jungengymnasium darzubringen. Etwaige
Defizite bei der Herausbildung des Rollenverständnisses, die durch das
Fehlen von Mädchen in der schulischen Umgebung entstehen könnten,
ließen sich möglicherweise durch Kursangebote etwa im
hauswirtschaftlichen Bereich oder durch einen Austausch und gemeinsame
Veranstaltungen mit dem ebenfalls vom Kläger derzeit in J. betriebenen
Mädchengymnasium oder dem beabsichtigten Mädchengymnasium in Potsdam
kompensieren“.
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Fundamentalchristliche Schulverweigerer scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht Recht auf Homeschooling als Problemlösung?
von Dr. Thomas Langer
Nicht
zum ersten Mal sind Eltern, die Mitglieder der
Evangeliumschristen-Baptisten sind, mit einer Beschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht gescheitert, ihre Kinder zumindest selektiv
der Schulpflicht zu entziehen (s. BVerfG, Beschl. v. 31. 5. 2006, 2 BvR
1693/04). Die Beschwerdeführer sahen sich durch die Verhängung eines
Bußgeldes für einen Verstoß gegen die Schulpflicht aus religiösen
Gründen in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2
GG verletzt.
Evangeliumschristen-Baptisten
wollen in Übereinstimmung mit ihren Glaubensgrundsätzen leben. Sie
richten ihr Leben strikt am Wortlaut der Bibel aus. Eine religiös
geprägte Lebensführung wird durch die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)
gewährleistet. Im Bereich der Erziehung fällt die Vermittlung von
Glaubensgrundsätzen grundsätzlich in die Sphäre der Eltern. Jedoch gilt
das religiöse Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 GG nicht schrankenlos. Der Staat darf nach ganz
überwiegender Auffassung eigene Erziehungsziele verfolgen, die er
mittels der Schulpflicht durchsetzt (Art. 7 Abs. 1 GG). Konflikte
zwischen dem religiösen Elternrecht und dem staatlichen
Erziehungsauftrag sind im Wege der Abwägung durch praktische Konkordanz
zu lösen.
In
dem aktuellen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 21. 7. 2009 (1 BvR
1358/09) kommt der 3. Senat zu dem Ergebnis, dass der Staat durch
Präventionsveranstaltungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen an seinen Schulen sowie einer schulischen
Karnevalsveranstaltung seine verfassungsrechtliche Neutralitätspflicht
nicht verletzt hat. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht
im wesentlichen aus, dass die Präsenzveranstaltungen zum sexuellen
Missbrauch nach nicht widerlegbaren Feststellungen des Amtsgerichts
nicht bezweckt hatten, das Sexualverhalten der Schülerinnen und Schüler
zu beeinflussen. Auch durch die schulische Karnevalsfeier ist die
staatliche Neutralitätspflicht nicht verletzt worden, da Karneval nicht
mehr an das katholische Glaubenbekenntnis gekoppelt ist, sondern
inzwischen zum allgemeinen Brauchtum gehört, zumal den Schülern und
Schülerinnen alternative Veranstaltungen wie Schwimmen und Klettern
angeboten wurde.
M.E.
ist die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall zwar richtig, doch wird
der dahinter stehende strukturelle Grundkonflikt zwischen staatlicher
Neutralitätspflicht und religiösem Erziehungsrecht nicht gelöst. Die
Lebensführung religiöser Minderheiten wird nicht hinreichend
respektiert, obwohl Grundrechtsschutz vornehmlich Minderheitenschutz
bedeutet. Es bedarf einer Diskussion über das Recht auf Homeschooling.
Dazu müsste die Schulpflicht in den Schulgesetzen in eine
Unterrichtspflicht geändert werden. Dies ist bereits in zahlreichen
Staaten der Fall. Das Grundgesetz steht m.E. einer gesetzlichen
Einführung des Hausunterrichts (aus religiösen Gründen) nicht entgegen.
Über die Ausgestaltung im Einzelnen lässt sich streiten. Jedenfalls
muss auch der Hausunterricht unter staatlicher Aufsicht stehen und im
Vergleich zu staatlichen Bildungsgängen eine gleichwertige Qualität
aufweisen.
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Vorreiter des integrativen Unterrichts
von Dr. Thomas Langer
Die
Integrative Waldorschule Emmendingen als Vorreiter des integrativen
Unterrichts in Baden-Württemberg, VG Freiburg (Breisgau), 2. Kammer,
Urteil vom 25. 3. 2009:
Das VG Freiburg hat in einem Aufsehen
erregenden Urteil vom 25. 3. 2009 - 2 K 1638/08 -das
Regierungspräsidium Freiburg verpflichtet, der integrativen
Waldorfschule Emmendingen eine Genehmigung zum Betrieb einer
Waldorfschule als Ersatzschule mit integrativem lernzieldifferentem
Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit und ohne Behinderung zu
erteilen.
Bemerkenswert ist die Ablehnung des Antrags auf
Genehmigung des integrativen Unterrichts vom Regierungspräsidium
Freiburg, wurde doch ein vorher an der Schule des Antragstellers
durchgeführter mehrjähriger Schulversuch zum integrativen Unterricht
durchweg positiv evaluiert. Er belegt, dass die Bildungsgänge der
Schüler und Schülerinnen mit und ohne Behinderung im gemeinsamen
lernzieldifferenten Unterricht erfolgreich zum Abschluss geführt werden
können.
Das VG Freiburg leitet den Genehmigungsanspruch unmittelbar
aus Art. 7 Abs. 4 GG her. In diesem Zusammenhang legt das Gericht eine
erfreulich weite Fassung des Ersatzschulbegriffs zugrunde, wonach auch
das Integrationskonzept des Klägers, das über das des staatlichen
Schulwesens hinausgeht, umfasst wird. Während im staatlichen Schulwesen
Baden-Württembergs bestenfalls Kooperationsvereinbarungen zwischen
Regelschulen und Förderschulen getroffen werden können, die mitunter
Außenklassen mit Förderschülern an Regelschulen haben können und die
rechtliche Eigenständigkeit der Schularten unberührt lassen, lernen die
Schüler und Schülerinnen an der Integrativen Waldorfschule Emmendingen
von der ersten bis zur zwölften Klasse gemeinsam. Sie bildet die Spitze
des integrativen Unterrichts in Baden-Württemberg.
Jedoch ist laut
Tenor die Genehmigung für den integrativen lernzieldifferenzierten
Unterricht auf bis zu vier in einer Sonderschule für Geistigbehinderte
schulpflichtige Kinder pro Klasse besgrenzt. Das aber heißt m.E., es
gibt Grenzen für den integrativen Unterricht, die sich auch aus der Art
der Behinderung ergeben können. Mehr als vier Geistigbehinderte in
einer Regelschulklasse können den Unterrichtserfolg gefährden. Eine
Begrenzung auf vier Behinderte muss sich etwa im Falle einer
Körperbehinderung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesorgane dagegen
nicht zwingend ergeben. Die jeweiligen Grenzen der Integration sind
m.E. nur auf der Grundlage positiv evaluierter Schulversuche und/oder
empirisch gesicherter Untersuchungen zu ermitteln.
Das Land
Baden-Württemberg hat gegen die Entscheidung trotz der vom VG Freiburg
zugelassenen Berufung auf Rechtsmittel verzichtet. Eine entsprechende
Aufforderung erging vom Petitionsausschuss des Landtags, und zwar
hauptsächlich mit Rücksicht auf das Recht auf inklusive Bildung nach
Maßgabe der von der BRD ratifizierten Behindertenrechtskonvention.
Online-Diskussion zum Thema in der Beck-Community Bildungsrecht: http://community.beck.de/gruppen/bildungsrecht
+++ Juni 2009 +++
Neue Veröffentlichung von Herrn Dr. Langer
Download Aufasatz: Neue Justiz (NJ), Heft 5, S. 187ff
+ + + März 2009 +++
Neuer Fachaufsatz: "Verbindliche Orientierung. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht"
Die
Zeitschrift "Erziehung und Wissenschaft", die Bundeszeitung der GEW,
widmet ihr März-Heft dem Schwerpunktthema "Recht auf Bildung". Der
wissenschaftliche Leiter des Instituts Dr. Thomas Langer gibt gemeinsam
mit Professor Dr. Ralf Poscher in ihrem Beitrag "Verbindliche
Orientierung. Das Recht auf Bildung im Völkerrecht" (S. 19 bis 21)
einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus dem Menschenrecht auf Bildung.
Das Heft ist als Download abrufbar unter: http://www.gew.de/Binaries/Binary43214/EuW_03_09.pdf
+ + + Februar 2009 +++
„Von der Integration zur Inklusion“
Das Recht auf Bildung aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen und seine innerstaatliche Umsetzung
Von Prof. Dr. Ralf Poscher, PD Dr. Johannes Rux, Dr. Thomas Langer
Erscheinungsdatum: 2008; S. 122, broschiert, 29,- Euro, ISBN 978-3-8329-4004-1
„Das Recht auf Bildung“
Völkerrechtliche Grundlagen und innerstaatliche Umsetzung
Von Prof. Dr. Ralf Poscher, PD Dr. Johannes Rux, Dr. Thomas Langer
ERscheinungsdatum: 2009, S. 218; broschiert, 44,- Euro, ISBN 978-3-8329-4398-1
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Schülerkosten-Zahlen
von Dr. Thomas Langer
Die Feststellung der rechtmäßigen Höhe der staatlichen Finanzhilfe für Ersatzschulen setzt die exakte Ermittlung der staatlichen Schülerkosten entsprechender staatlicher Schulen voraus. Das Steinbeis Transferzentrum Heidenheim hat für zahlreiche Bundesländer im Auftrag der Software AG-Stiftung die Schülerkosten-Zahlen auf wissenschaftlich-neutraler Grundlage ermittelt. Die Untersuchungsergebnisse belegen, dass Ersatzschulen im Durchschnitt nur zwischen 60 und 70 Prozent der staatlichen Schülerkosten als Förderung erhalten. Die faktische staatliche Finanzhilfe bleibt somit häufig weit unter den gesetzlichen Vorgaben. Die Schülerkosten-Zahlen, die regelmäßig in „Recht und Bildung“ veröffentlicht werden, sind auch neben den ausführlichen Gutachten über die einzelnen Bundesländer abrufbar unter http://www.software-ag-stiftung.com/005/aktuelles/IndexSch.php
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Buchbesprechung
von Dr. Thomas Langer
(Eine
ausführlichere Rezension finden Sie in der R&B, Heft 4/06)
Eine „Tendenz weg von der Dogmatik der Verfassung hin zur Herrschaft der Kostenökonomie“. Das bescheinigt Friedrich Müller der Rechtsprechung im Vorwort zur wichtigsten Neuerscheinung 2006 über Freie Schulen: „Keine Zukunftsperspektiven für Schulen in freier Trägerschaft? Rechtsprechung und Realität im Schutzbereich eines bedrohten Grundrechts“ lautet der Titel des von Friedhelm Hufen gemeinsam mit Johann Peter Vogel herausgegebenen und bei Duncker & Humblot erschienenen Buches.
Es gliedert sich in drei Teile: Rechtslage zur Finanzhilfe für Ersatzschulen, Realität der freien Schulen, Kosten eines staatlichen Schülers.
Rechtslage
zur Finanzhilfe für Ersatzschulen
Die
Rechtsprechung hat sich immer weiter von den Grundsätzen der
Finanzhilfeentscheidung des Jahres 1987 entfernt hat, ja sich nahezu
in ihr Gegenteil verkehrt. J.P. Vogel:
„Danach (nach 1987: Anm. T.L.) verwendet die Rechtsprechung zwar die gleichen Begriffe, zunehmend jedoch in anderer Bedeutung; äußerlich erscheint sie kontinuierlich, tatsächlich stellt sie die gewonnene Rechtsposition der Ersatzschulen wieder in Frage.“
Der Wandel der Rechtsprechung und ihr Argumentationswechsel erfährt eine dramatische Zuspitzung in dem Streit zwischen der überzeugenden, eindeutigen und konkreten „Unmöglichkeitslehre“ (BVerfG 1987) und der gegenwärtig vorherrschenden, an abstrakten Kategorien ausgerichteten und unbestimmten „Institutionenlehre“. Letztere stehe – so F. Müller im Vorwort – „unter dem kalten Stern der Knappheit“.
Die Tragik besteht für J.P. Vogel darin, dass letzten Endes der Sozialgedanke im Schulwesen und die damit verbundene Integrationsaufgabe aufgegeben und der Etablierung von Standesschulen Vorschub geleistet wird. Kann das vom BVerfG wirklich gewollt sein?
Nach Auffassung von F. Hufen sind subjektives Recht und institutionelle Garantie zwei Seiten derselben Medaille. „Eine abstrakte Verpflichtung des Staates zum Erhalt der Institution, unabhängig vom konkreten geschützten Individuum, ist unter dem Grundgesetz nicht denkbar.“
F.
Hufen wird konkret: Der Mindestförderungsanteil müsse 80 bis
85% der staatlichen Schülerkosten betragen, ergo verbleibt ein zulässiger
Eigenanteil von 10 bis 15%. Die Mindestförderung ergibt sich somit
aus der Differenz der Schülerkosten an staatlichen Schulen und des
zulässigen Eigenbetrags
(= Schulgeld).
Es besteht ein „Fast-Monopol“ des Staates im Hinblick auf seine vollfinanzierten Schulen. Kein offener Bildungsmarkt! Die Zugangsbedingungen sind im hohen Grad reguliert. Daher muss aus der „Ungleichheit des Wettbewerbs“ ein angemessener Ausgleichsanspruch folgen.
Zu Recht sieht Martin Richter im Entlastungsargument der Rechtsprechung eine unzulässige Bedürfnisprüfung. Da die freien Schulen nach richtigem Verständnis des Art. 7 (4) GG ohne Finanzhilfe nicht betrieben werden können, können sie auch überall dort nicht errichtet werden, wo das staatliche Schulwesen nicht entlastet wird.
Nur in Nordrhein-Westfalen besteht ein landesverfassungsrechtlich garantierter Anspruch freier Schulen auf Gewährleistung eines Zuschusses: Nach Art. 8 Abs. 4 S. 3 LVerfNW haben freie Schulen „einen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse“. Nach Fritz Ossenbühl ist erforderlich derjenige öffentliche Zuschuss, der zur Deckung des Gesamtbedarfs der Privatschule unter Abzug der zu bestimmenden Eigenleistung gezahlt werden muss. In einer Formel ausgedrückt: öffentlicher Zuschuss = Gesamtbedarf – Eigenleistung.
Will der Gesetzgeber die Eigenleistung erhöhen, unterliegt er einer Begründungspflicht. Verfassungsrechtlich garantierte Ausgleichansprüche sind zuletzt zu kürzen.
Die für Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze können laut J.P. Vogel Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen.
Die mehr oder weniger schleichende Europäisierung der Bildung sehen Lies Feron und Ingo Krampen nicht unkritisch: „Das ehrgeizige Ziel, Europa zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum zu machen (Stichwort Lissabon Agenda 2000: Anm. T.L.), birgt zwei große Gefahren: Ein großer Teil der bildungsfernen Schichten Europas gerät in Gefahr, ‚marginalisiert’ zu werden ... Die Versuchung der Bildungspolitiker, alle Bildung an sogenannten „Benchmarks“ messen zu wollen, trägt die Gefahr in sich, dass der eigentliche Entwicklungsprozess des Kindes und des jungen Erwachsenen aus dem Blickfeld gerät.“
Die
Realität der Schulen in freier Trägerschaft
Der
Bestand freier Schulen wächst: Besuchte 1960 nur jeder 30. Schüler
eine freie Schule, ist es im Jahr 2002 bereits jeder 14. Schüler
(insgesamt: 670.000 Schüler); für 2006 soll die Schülerzahl mit
800.000 ihren bisherigen Höchststand erreichen.
Also doch keine „Gefährdung des Ersatzschulwesens als Institution“? – Keineswegs, meint J.P. Vogel. Ständig sinkende öffentliche Finanzhilfen führen zur Erhöhung des Schulgeldes und Kürzung der Lehrergehälter. Minderungen müssen durch die Aufnahme zusätzlicher Schüler kompensiert werden. Besorgniserregend ist an dieser Entwicklung, dass zahlungskräftige Schichten privilegiert werden. Dadurch wird gegen das Sonderungsverbot verstoßen und damit das Grundrecht gefährdet.
Eine Reihe weiterer Beiträge beschreiben die wichtigen Aufgaben, die an freien Schulen erfüllt werden, in Wesentlichem: die Integration zahlloser aus den staatlichen Schulen heraus geworfener Schüler sowie die Flächendeckung, besonders in den östlichen Bundesländern.
Die
Kosten des staatlichen Schülers
Nach Auffassung des BVerfG dienen die staatlichen Schülerkosten als
Vergleichsmaßstab und Berechnungsgrundlage der öffentlichen
Finanzhilfe.
Eine möglichst präzise Definition der staatlichen Schülerkosten scheint nunmehr gelungen zu sein: „Die bislang gründlichste, unabhängige und sorgfältig wissenschaftlich abgesicherte Untersuchung dürften die vom Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim, für 2002 ermittelten Berechnungen sein“ (J.P. Vogel).
Bernd Eisinger, Peter K. Warndorf und Jochen Feldt vom Steinbeis-Transferzentrum ermittelten folgendes Ergebnis: Die Unterschiede zwischen den Schularten und den Ländern sind erheblich. So liegen die Durchschnittskosten pro Schüler zwischen 4.406,66 € (Grundschulen in Schleswig-Holstein) und 19.609,10 € (Förderschulen in Hessen). Die Personalkosten sind hauptursächlich für die signifikanten Abweichungen.